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Neuregelung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (2017) - Der UVP-Bericht
Mit der Novellierung des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) im Sommer 2017 wurde das UVPG umfassend geändert und neu gefasst. Bei laufenden, wie auch bei zukünftigen Verfahren sind nun zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen und zu prüfen. Anstelle bzw. ergänzend zu den bislang im UVP-Verfahren zu erbringenden Unterlagen (ehemals § 6 UVPG) ist nun der UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG und Anlage 4 zum UVPG zu erstellen. In der alltäglichen Praxis müssen sich Planungsbüros und Behörden gleichermaßen diesen Anforderungen stellen und Lösungen finden.
Ein Jahr nach der Novellierung des UVPG (2017) wurde dieses Thema im Rahmen unserer Werkstatt Natur und Landschaft aufgegriffen und von Herrn Jörg Borkenhagen von Bosch & Partner GmbH (Geschäftsführender Gesellschafter und Büroleiter Herne vorgestellt.
Der Vortrag umfasste die Neuerungen des UVPG, die seit der Novelle zu betrachtenden Schutzgüter und Auswirkungskategorien sowie die eigentliche Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 UVPG. Einen sehr wichtigen Aspekt stellt die UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben dar und worin der Unterschied zwischen Kumulation und Zusammenwirken von Vorhaben besteht. Schwerpunkt der Veranstaltung war der UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG und Anlage 4 zum UVPG, welcher als zusammenhängender und in sich geschlossener Beitrag zu den Antragsunterlagen eines UVP-pflichtigen Vorhabens zu erarbeiten ist. Im Vergleich zur Umweltverträglichkeitsstudie oder Vorprüfung des Einzelfalls, welche als Planungs-instrument zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit zu sehen sind, stellt der UVP-Bericht eine Dokumentation der umweltfachlichen Belange dar.
Darüber hinaus erläuterte Herr Borkenhagen die Verfahrensregelungen und –schritte entsprechender Vorhaben.