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Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie bei Projekten
Natürliche, oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustandes vermieden wird und ein guter ökologischer und guter chemischer Zustand erreicht werden kann. Bei Gewässern, die bereits erheblich verändert wurden sind die Verschlechterung, Erhaltung und Erreichung des ökologischen Potenzials die Ziele, die in § 27 und § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes formuliert sind.
In der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) vom 20.Juni 2016 sind die einzuhaltenden Umweltqualitätsnormen (UQN) benannt (Anlage 6–8).
Auch die Grundwasserqualität darf sich in der Menge und seinem chemischen Zustand nicht verschlechtern (WHG § 47, 31.07.2009)
Wie nun im Fall von Projekten zu prüfen ist, ob es den o.g. Gesetzen entspricht, erklärte Martin Hein von Hessen Mobil im Rahmen der Werkstatt Natur und Landschaft am 7.11.2019 in Wiesbaden:
Zuerst ist der betroffene Wasserkörper zu identifizieren und zu beschreiben (Datenquellen: http://wrrl.hessen.de/ , http://flussgebiete.hessen.de , https://www.wasserblick.net , httpp://geoportal.bafg.de/ , Abfrage beim HLNUG). Sodann sind die Wirkfaktoren – z.B. von Straßenbaumaßnahmen – zu benennen und anschließend eine Prognose und Bewertung der vorhabenbedingten Wirkungen auf den Wasserhaushalt durchzuführen.
Zu klären ist, ob für den Oberflächenwasserkörper (OWK) und den Grundwasserkörper (GWK) eine Verschlechterung wahrscheinlich ist, (Verschlechterungsverbot), bzw. ob die Erreichung eines guten Zustands/Potentials gefährdet (Verbesserungsgebot) ist.