Aktuell10. März 2024
Gesetz zur Wiederherstellung der Natur/ Nature restoration law
EU Verordnung „Nature Restauration Law“ jetzt in der deutschen Fassung
„Nature Restauration Law“, klingt spannend, was es am Ende bewirken kann bleibt abzuwarten. Mittlerweile ist die deutsche Fassung als Volltext zur neuen EU VO „Nature Restauration Law“ verfügbar. Die abschließende Entscheidung des Rates soll im Frühjahr erfolgen und wird als sehr wahrscheinlich eingeschätzt. Ziel der Verordnung (nicht Richtlinie!) ist die Wiederherstellung der schützenswerten Lebensraumtypen, langfristige und nachhaltige Erholung biodiverser und widerstandsfähiger Ökosysteme in den Land- und Meeresflächen der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme. Weiterhin die Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die Reduktion der Landdegradation (Land und Böden) auf Null sowie die Verbesserung der Ernährungssicherheit.
Mit dieser Verordnung soll ein Rahmen für wirksame und flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen werden, um zusammen als
Unionsziel für alle Flächen und Ökosysteme, die in den in Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Land- und mindestens 20 % der
Meeresfläche und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken. Relativ neu wurde das Thema Bestäuberschutz aufgegriffen.
Dieser Vorstoß ist ein Versuch, die Ziele der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie auf der Fläche zu erreichen. Schwierig dürfte jedoch für Naturschutzverwaltungen der Aufwand der sich neu ergebenden Berichtspflichten werden.
Zum Klimaschutz gibt es Vorgaben für die Waldbewirtschaftung und Grünflächen in den Städten dürfen sich zum Schutz des Klimas nicht mehr verkleinern, sondern sollen vergrößert werden. Ebenso wird eine Baumüberschattung thematisiert. Hier ein Auszug daraus:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass in städtischen Ökosystemgebiete, die gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt werden, kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber ... [Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung] zu verzeichnen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten die städtischen Ökosystemgebieten, in denen der Anteil städtischer Grünflächen in den Stadtzentren und städtischen Räumen mehr als 45 % beträgt und der Anteil der städtischen Baumüberschirmung mehr als 10 % beträgt, von dieser nationalen Gesamtfläche ausnehmen.
(2) Ab 1. Januar 2031 müssen die Mitgliedstaaten einen steigenden Trend in Bezug auf die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in städtischen Ökosystemgebieten, ..., erreichen, unter anderem durch die Integration städtischer Grünflächen in Gebäude und Infrastrukturen; dieser Trend wird ab dem 1. Januar 2031 alle sechs Jahre gemessen, bis ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 festgelegtes zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.“
Es sind zwar mühsame, aber lesenswerte 241 Seiten.