Aktuell23. Juli 2023
Urteil BVerwG: § 13b BauGB verstößt gegen europäischen Unionsrecht
§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar
Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 18.07.2023 entschieden (BVerwG 4 CN 3.22).
In seiner Urteilsbegründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – nicht geeignet sind, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit. § 13b darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.