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Beruflicher Naturschutz in Hessen

Aktuell19. Februar 2023

Änderung des Baugesetzbuches

Städtebaurecht zugunsten erneuerbarer Energien geändert: Entlang von Autobahnen und Schienenwegen gelten Photovoltaikanlagen künftig als baurechtlich privilegiert.

Das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ führt zu den ab dem 01.01.2023 geltenden Änderungen des Baugesetzbuches, der Baunutzungsverordnung, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Mit der Änderung des Baugesetzbuches werden die bislang geltenden Einschränkungen für PV-Anlagen im Außenbereich teilweise aufgehoben: Auf bestimmten Flächen gelten künftig auch Freiflächen-PV-Anlagen als baurechtlich privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 8b) BauGB, wenn sie in einer Entfernung von maximal 200 Metern zu Autobahnen oder Schienenwegen mit mindestens zwei Hauptgleisen liegen. Für Anlagen, die den 200 Meter-Abstand übersteigen, ist weiterhin die Schaffung von Baurecht über die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Den Freiflächen-PV-Anlagen wird ein überragendes öffentliches Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gemäß § 2 EEG zugewiesen, das gegenüber den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen höher gewichtet werden kann.

Die Gesetzesänderung umfasst auch Erleichterungen von Vorhaben für den Bau von Wasserstoff-Elektrolyse-Anlagen in der Nähe von Windkraft- und PV-Anlagen. Auch diese Vorhaben gelten künftig als privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8b) BauGB. Für diese Vorhaben gilt, dass der Wasserstoff ausschließlich aus dem Strom der Windenergie- oder PV-Anlage produziert sein muss und die Größe der Grundfläche des baulichen Vorhabens maximal 100 m² betragen darf.

(Patricia Kremer)