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Beruflicher Naturschutz in Hessen

Aktuell26. Dezember 2021

Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) neu gefasst

Mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich trat am 01.09.2021 das Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) in Kraft.

Egal, ob Land oder Kommune, jede öffentliche Stelle, die einen Auftrag ausschreibt und vergibt, muss sich an das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz halten. Um den bürokratischen Aufwand, insbesondere für die Kommunen zu begrenzen, gilt das Gesetz, wie bisher auch, ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro.

Anders als in der bisherigen Fassung sind für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen des Landes Hessen zukünftig grundsätzlich Aspekte der Qualität und der Innovation sowie sozialer und umweltbezogener Aspekte zu berücksichtigen. Hierbei wird auch der Aspekt des Klimaschutzes explizit erwähnt. Für kommunale Auftraggeber ist diese Regelung hingegen nicht verpflichtend. Damit wird das Ziel verfolgt, in der öffentlichen Beschaffung Nachhaltigkeitsaspekten eine stärkere Bedeutung zuzuordnen. Wie in anderen vergaberechtlichen Regelwerken müssen auch im Unterschwellenbereich die genannten Kriterien in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und verhältnismäßig zu dessen Wert und den Beschaffungszielen sein.

Mit der Novelle des HVTG sollen, in Verbindung mit der anstehenden Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), auch in Hessen Widersprüche zwischen dem hessischen Gesetz einerseits und der VOB/A sowie der UVgO andererseits ausgeräumt werden. Die bisherige hessische Besonderheit des Interessenbekundungsverfahrens wird es zukünftig nicht mehr geben, stattdessen verweist das neue HVTG auf die UVgO. Damit erfolgt eine Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts. Die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb werden gleichgestellt.

Um den Mittelstand zu fördern, wird die Aufteilung der Leistung in Fach- und Teillose verankert. Eine Zusammenfassung von Losen ist nur möglich, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Weiter erfolgt mit dem neuen HVTG die Reduzierung des Auftragswertes von 500.000 Euro auf 250.000 Euro mit der Klarstellung „je Fachlos“.

Unverändert verlangt das Gesetz von Bewerberinnen und Bewerbern um öffentliche Aufträge weiterhin, dass sie ihren Beschäftigten den Tariflohn, in jedem Fall aber den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

Für Vergaben, die vor Inkrafttreten der Novelle eingeleitet wurden, findet das HVTG vom 19.12.2014 in der alten Fassung weiterhin Anwendung.

Stefan Kappes