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Beruflicher Naturschutz in Hessen

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Hessische Vereinigung für Naturschutz und Landschaftspflege” (HVNL).

Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.

Der Eintrag erfolgt in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein will die fachliche Arbeit in Naturschutz und Landschaftspflege in Hessen fördern und alle hier Tätigen zusammenführen.

Angestrebt wird insbesondere die Zusammenarbeit und fachliche Diskussion aller in Naturschutz und Landschaftspflege mitwirkenden Berufsfelder zu beleben, fachliche Grundsätze für die Praxis zu erarbeiten und die Darstellung von Positionen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Öffentlichkeit zu verbessern.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich vor allem auf das Land Hessen. Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Fachrichtungen und Zielsetzungen wird angestrebt.

Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich, konfessionell und ethnisch ungebunden. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verfahrensweisen entschieden entgegen. Er achtet auf soziale Geschlechter- und Generationengerechtigkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitglieder des Vereins und die Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege tätig sind und waren sowie Lehrende und Studierende einschlägiger Fachrichtungen sowie an diesem Aufgabenbereich Interessierte soweit sie ideell und materiell die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Arbeitsgruppensitzungen und Fachtagungen zu besuchen, Anträge auf der Mitgliederversammlung zu stellen und dort das Stimmrecht auszuüben. Persönliche Stimmabgabe ist obligatorisch. Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Beitragsleistung. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

Die Beiträge werden per Einzugsverfahren im I. Quartal eines jeden Jahres erhoben. Eine Beitragsrückerstattung nach Austritt kann nicht erfolgen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Fachverbandes sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.

Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich ein; dieses kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Einladung enthält die Tagesordnung.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie entscheidet über

  • Bildung von Arbeitskreisen und deren Aufgabe,
  • den Haushaltsplan,
  • die Mitgliedsbeiträge,
  • die Satzung und Satzungsänderungen jeweils mit 2/3 Mehrheit,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Anträge,
  • die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit,
  • vorzeitige Abwahl des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit,
  • alle ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Für die Vorstandswahl wird ein Wahlvorstand gebildet.

Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Vorstand und -soweit diese gebildet sind -die Arbeitskreise. Entscheidungen benötigen, mit Ausnahme der vorgenannten Sonderregelungen, der einfachen Mehrheit der Anwesenden.

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingehen. Über Beschlussfassungen von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Schriftführer/in sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Das Protokoll hat spätestens vier Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vorzuliegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand

  • Vorsitzende/r
  • 2 Stellvertreter/innen
  • Schatzmeister/in

sowie aus

  • Schriftführer/in
  • bis zu 5 Beisitzer/innen

Die Leiter/innen der Arbeitskreise können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er kann durch 2/3 Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich; er kann für seine Tätigkeit eine Aufwandentschädigung erhalten. Er nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr. Er beruft bei Bedarf Arbeitskreise, die in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

Der Verein wird im Rahmen der Teilnahme am Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam vertreten. Bankvollmacht besitzen jeweils einzeln und unabhängig: Vorsitzende/r, Schatzmeister/in. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er hat diese darüber hinaus einzuberufen, wenn Entscheidungen anstehen, die nur von der Mitgliederversammlung getroffen werden können.

§ 8 Wahlen und Beschlüsse

Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung per Handzeichen. Auf Antrag ist bei Wahlen eine geheime Abstimmung erforderlich. Im Übrigen entscheidet das Organ auf Antrag über die Durchführung einer geheimen Abstimmung im Einzelfall.

Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

§ 9 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.

Mitgliedsbeiträge müssen für das volle laufende Kalenderjahr gezahlt werden; eine Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 10 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein kann u.a. erfolgen:

  • bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und bei anderem vereinsschädigenden Verhalten
  • bei Kundgabe verfassungsfeindlicher, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins.

Dem Mitglied ist bei Ausschluss vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Hessischer Naturschutz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in sowie der Protokollführung der Sitzung zu unterzeichnen.

Die Protokolle von Arbeitskreissitzungen sind von der Leitung des Arbeitskreises zu unterzeichnen und dem Vorstand zuzuleiten.

Stand: 19.06.2020